Ausschlagung bedeutet im Erbrecht die Verweigerung der Erbschaftsannahme innert gesetzlicher Frist mit Wirkung des Wegfalls als Erben oder Vermächtnisnehmer.
Gesetzliche und eingesetzte Erben haben das Recht, durch Abgabe einer Ausschlagungserklärung die Erbschaft auszuschlagen.
Hauptmotive der Erbschafts-Ausschlagung
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Person des Ausschlagenden
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Adressat der Ausschlagungserklärung
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Ausschlagungsfrist
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Wirkung der Ausschlagung
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Grenze |