Abgrenzung: Erbschaftsannahme unter öffentlichem Inventar
Als Alternative zur vorbehaltlosen Erbschaftsannahme einerseits und einer gänzlichen Erbschaftsausschlagung andererseits, besteht die Möglichkeit der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar (ZGB 580 ff.). Dies hat eine Haftungsbeschränkung auf die durch den Schuldenruf inventarisierten Schulden zur Folge.
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