Das Ausschlagungsrecht ist zwingender Natur, d.h.
- der Erblasser kann das Ausschlagungsrecht nicht rechtsgültig ausschliessen
- der Erbe kann nicht rechtsgültig im Voraus auf sein Ausschlagungsrecht verzichten.
Erbrechtliche Ausschlagung: Die Verweigerung der Erbschaftsannahme nach Schweizer Erbrecht