Inhalt und Beweiskraft
Die Behörde muss über die Ausschlagungserklärung Protokoll führen (ZGB 570). Dieses schafft Beweis (ZGB 9) über Abgabe und Zeitpunkt des Begehrens (vgl. BGer v. 12.10.2009, 5A_578/2009).
Form
Die Form des Protokolls bestimmt sich nach kantonalem Recht.
Kognition der protokollierenden Behörde
Die Ansichten zum Prüfungsrecht der protokollierenden Behörde sind uneinheitlich. Bestimmte Autoren der Rechtslehre billigen der protokollierenden Behörde eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung zu, wenn sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat (zB Anordnung der konkursamtlichen Liquidation). Das Bundesgericht liess in seiner jüngsten Rechtsprechung die Kognitionsfrage offen (vgl. BGE 5A_44/2013 vom 25.04.2013, Erw. 3).
Weiterführende Literatur
- Beschränkte Kognition der Protokollbehörde
- HÄUPTLI MATTHIAS, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage, N 9 zu ZGB 570
- SCHWANDER IVO, Basler Kommentar, ZGB, Band II, 5. Auflage, N 14 zu ZGB 571
- WEBER ROGER, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997, S. 558
- Mg.
- TUOR PETER / PICENONI VITO, Berner Kommentar, N 5 zu ZGB 570
- BREITSCHMID PETER, Erbausschlagung und Kognition der protokollierenden Behörde, in: successio 2014, S. 157
Judikatur
- Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 28.04.2017 (LF170020)
Weiterführende Informationen
Protokolleinsicht
Jede Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann Einsicht in das Protokoll verlangen, insbesondere:
- Miterben
- Vermächtnisnehmer
- aufgrund einer Ausschlagung nachberufene Erbe
- Erblassergläubiger
- Gläubiger des Ausschlagenden
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