Berechtigt, die Ausschlagung zu erklären, sind
- gesetzliche Erben (ZGB 457 ff.)
- eingesetzte Erben (ZGB 483)
» Weitere Informationen: gesetzliche und eingesetzte Erben
Gemeinwesen
Das Gemeinwesen als eingesetzter Erbe (ZGB 483) und gemäss herrschender Lehre selbst als gesetzlicher (Not-)Erbe (ZGB 466, 550 II, 555 II) ist ausschlagungsberechtigt.