Begriff: Ausschlagung einer Erbschaft
Ausschlagung bedeutet, durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die Annahme einer Erbschaft (ZGB 566 I) oder die Annahme eines Vermächtnisses (ZGB 577 i.V.m. 566 I) zu verweigern.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers wird die Ausschlagung vermutet (ZGB 566 II) und der Erbe muss, falls er dennoch die Erbschaft annehmen will, dies gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich erklären.