Erbvertraglich eingesetzte Erben: a) Kantone mit amtlicher Erbvertrags-Eröffnung: Behördliche Mitteilung b) Kantone ohne amtliche Erbvertrags-Eröffnung: Kenntnis des Todes
Nachberufene Erben: Kenntnis der Ausschlagung durch näheren Erben (ZGB 569 I)
Fristdauer
3 Monate
Während laufender Frist: Fristerstreckung auf Antrag, bei wichtigem Grund
Bei abgelaufener Frist: Fristwiederherstellung auf Antrag, bei wichtigem Grund, sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes
Verwirkung durch Einmischungshandlung
Blosse Verwaltungshandlung à keine Verwirkung
Blosse Fortführung des Geschäftes à keine Verwirkung
Über blosse Verwaltungshandlungen bzw. über blosse Fortführung des Geschäftes hinausgehende Handlungen à Verwirkung
Aneignung/Verheimlichung von Erbschaftssachen à Verwirkung
Gesetzliche Vermutung der Ausschlagung
Bei offensichtlicher Überschuldung à Ausschlagungsvermutung
Bei amtlich festgestellter Überschuldung à Ausschlagungsvermutung
Erbvertraglich eingesetzte Erben: a) Kantone mit amtlicher Erbvertrags-Eröffnung: behördliche Mitteilung b) Kantone ohne amtliche Erbvertrags-Eröffnung: Kenntnis des Todes
Nachberufene Erben: Kenntnis der Ausschlagung durch näheren Erben (ZGB 569 I)
Fristdauer
3 Monate
Während laufender Frist: Fristerstreckung auf Antrag, bei wichtigem Grund
Bei abgelaufener Frist: Fristwiederherstellung auf Antrag, bei wichtigem Grund, sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes