Begriff und Voraussetzungen
Das Gesetz vermutet eine Ausschlagung der Erbschaft (ZGB 566 II), wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes amtlich festgestellt worden ist oder offenkundig ist.
Zahlungsunfähigkeit = Überschuldung
Mit «Zahlungsunfähigkeit» ist gemäss herrschender (nicht unbestrittener) Lehre die Überschuldung des Nachlasses, d.h. das Überwiegen der Nachlass-Passiven gegenüber den Nachlass-Aktiven im Zeitpunkt des Erbganges zu verstehen.
Beispiele für «amtlich festgestellter Überschuldung»:
- Vorliegen von Verlustscheinen (SchKG 115, 149)
- Konkurseröffnung (SchKG 171, 189, 190 ff.)
- Eröffnung eines Nachlassverfahrens (SchKG 293)
- Eröffnung eines privaten Schuldenbereinigungsverfahrens (SchKG 333 ff.)
Beispiele für «Offenkundigkeit der Überschuldung»:
- Bezug von Fürsorgegeldern
- Vorliegen zahlreicher Betreibungen
Abwendung durch explizite Erbschaftsannahme
Will ein Erbe trotz amtlich festgestellter oder offensichtlicher Überschuldung des Erblassers die Erbschaft annehmen, so muss er gegenüber der Behörde ausdrücklich die Erbschaftsannahme erklären.
Annahmeerklärung
Die Annahmeerklärung ist wie die Ausschlagungserklärung eine Gestaltungserklärung und damit bedingungsfeindlich.
Sie hat vorbehaltlos und unwiderruflich zu erfolgen. Sie muss die Annahme der Erbschaft klar zum Ausdruck bringen.