In der Regel betrifft die Ausschlagung die ganze Erbschaft.
Die Zulässigkeit einer teilweisen, d.h. partiellen Ausschlagung im Sinne einer Ausschlagung einer Erbschaftsquote (Erbschaftsanteil) ist in der Lehre umstritten (das Bundesgericht hatte bisher keine Beurteilungsgelegenheit).
Einhellig unzulässig ist eine Ausschlagung hinsichtlich einzelner Vermögensstücke.