Bei vorliegen folgender Tatbestände wird das Recht des Erben, eine Erbschaft auszuschlagen, verwirkt:
- Einmischung in Erbschaftsangelegenheiten
- Aneignung / Verheimlichung von Erbschaftssachen
- Unbenutzter Zeitablauf
- Explizite Annahmeerklärung
Erbrechtliche Ausschlagung: Die Verweigerung der Erbschaftsannahme nach Schweizer Erbrecht
Bei vorliegen folgender Tatbestände wird das Recht des Erben, eine Erbschaft auszuschlagen, verwirkt: