Nicht explizit im Gesetz geregelt, jedoch selbstverständlich ist, dass ein Erbe gegenüber der Behörde die Erbschaftsannahme erklären kann.
Mit der einmal geleisteten Annahmeerklärung (Gestaltungserklärung) ist eine spätere Ausschlagung verwirkt, d.h. es kann nicht darauf zurückgekommen werden.