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Ausschlagung einer Erbschaft

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Verwirkung durch Aneignung/Verheimlichung

Rechtsgebiet:
Ausschlagung einer Erbschaft
Stichworte:
Ausschlagung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Durch Aneignung oder Verheimlichung von Erbschaftssachen verwirkt der Erbe seine Ausschlagungsbefugnis (ZGB 571 II); dies als Strafe für ein gesetzlich missbilligtes Verhalten.

Voraussetzungen sind:

  • Kenntnis des Erben über die Erbberufung
  • In Besitz nehmen bzw. im Besitz behalten von Erbschaftssachen, von denen der Erbe weiss, dass sie zur Erbschaft gehören, ohne davon Anzeige zu machen
  • Handeln in der Absicht der Übervorteilung der Miterben oder der Benachteiligung der Gläubiger oder Vermächtnisnehmer

Verheimlichung einer Erblasser-Forderung

Auch die Geheimhaltung einer Forderung, welche dem Erblasser dem Erben gegenüber zustand, erfüllt den Tatbestand.

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